Kostenloser Rechner · Urlaubsanspruch

Wie viel Urlaub steht zu – und warum?

Anteiliger Jahresurlaub bei Eintritt, Austritt oder Teilzeit. Das Ergebnis zeigt jeden Rechenschritt.

In Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche.
Zum Monatsersten. Bestehende Arbeitsverhältnisse: Januar.
Zum Monatsende. Kein Austritt: Dezember.

Urlaubsanspruch im Jahr

Ergebnis

13 Arbeitstage

Warum dieser Wert?

  1. Vertraglicher Anspruch (5-Tage-Woche)30 Tage
  2. Umrechnung auf 5 Arbeitstage pro Woche30 × 5/5 = 30
  3. Beschäftigt von August bis Dezember5 Monate
  4. Wartezeit nicht erfüllt: Teilurlaub× 5/12 = 12,5
  5. Bruchteil ab ½ Tag aufgerundet13

Vereinfachte Berechnung nach §§ 3 bis 5 BUrlG für einen Eintritt zum Monatsersten und einen Austritt zum Monatsende. Nicht berücksichtigt: Urlaub aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Jahr, Zusatzurlaub, Tarifverträge und vertragliche Kürzungsklauseln. Keine Rechtsberatung.

Urlaubsanspruch berechnen: die Regeln hinter dem Ergebnis

Stand: Oktober 2026

Gesetzlicher Mindesturlaub und vertraglicher Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz garantiert allen Beschäftigten mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und gesetzlichen Feiertagen – das Gesetz rechnet also mit einer 6-Tage-Woche. Umgerechnet sind das vier Wochen Urlaub: 20 Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche.

Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig mehr vor, oft 25 bis 30 Tage. Der Rechner geht deshalb vom vertraglichen Anspruch aus, angegeben in Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche. Liegt er unter 20 Tagen, rechnet er mit dem gesetzlichen Mindesturlaub.

Beispiel

  • 24 Werktage × 5 ÷ 6 = 20 Arbeitstage

Urlaub bei Teilzeit

Wer an weniger Tagen pro Woche arbeitet, hat weniger Urlaubstage – aber genauso viele Wochen Erholung. Der Anspruch wird im Verhältnis der Arbeitstage umgerechnet: vertraglicher Urlaub × Arbeitstage pro Woche ÷ 5.

Entscheidend sind die Arbeitstage, nicht die Stunden. Wer weiter an fünf Tagen arbeitet, nur kürzer, behält die vollen Urlaubstage. Ist die Arbeitszeit unregelmäßig verteilt, wird mit den Arbeitstagen im Jahr gerechnet: vertraglicher Urlaub × Arbeitstage im Jahr ÷ 260.

Wechselt jemand im laufenden Jahr von Vollzeit in Teilzeit, bleibt der bis dahin erworbene Urlaub erhalten. Nach der Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof und Bundesarbeitsgericht wird er nicht nachträglich auf die neue Zahl der Arbeitstage umgerechnet.

Beispiel

  • 30 × 3 ÷ 5 = 18 Urlaubstage bei einer 3-Tage-Woche
  • 30 × 4 ÷ 5 = 24 Urlaubstage bei einer 4-Tage-Woche

Anteiliger Urlaub bei Eintritt und Austritt

Den vollen Jahresurlaub gibt es erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Wer sie nicht erfüllt oder früh im Jahr ausscheidet, erhält Teilurlaub: ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses (§ 5 Abs. 1 BUrlG).

  • Eintritt nach dem 1. Juli: Die Wartezeit endet erst im Folgejahr, im Eintrittsjahr gibt es Teilurlaub.
  • Austritt vor Ende der Wartezeit: Teilurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses.
  • Austritt in der ersten Jahreshälfte nach erfüllter Wartezeit: Teilurlaub für jeden vollen Monat des laufenden Jahres.

Umgekehrt gilt: Wer spätestens am 1. Juli eintritt, hat nach Ende der Wartezeit Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wer nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet, behält den gesetzlichen Mindesturlaub ungekürzt. Nur den Urlaub, der darüber hinausgeht, darf ein Arbeitsvertrag für diesen Fall anteilig kürzen.

Ein voller Monat ist ein Beschäftigungsmonat, kein Kalendermonat: Wer am 15. März eintritt, vollendet den ersten Monat am 14. April. Angebrochene Monate zählen nicht. Der Rechner geht vereinfachend von einem Eintritt zum Monatsersten und einem Austritt zum Monatsende aus.

Beispiel

  • Eintritt 1. September, 30 Tage: 30 × 4/12 = 10 Tage
  • Austritt 31. März nach erfüllter Wartezeit: 30 × 3/12 = 7,5 → 8 Tage
  • Austritt 30. September nach erfüllter Wartezeit: voller Anspruch, 30 Tage

Rundung: aufrunden ja, abrunden nein

Ergibt der Teilurlaub einen Bruchteil von mindestens einem halben Tag, wird auf einen vollen Tag aufgerundet (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kleinere Bruchteile werden nicht abgerundet: Sie bleiben bestehen und werden stundenweise gewährt oder bei einem Austritt ausgezahlt.

Die Rundungsregel gilt nur für den Teilurlaub. Bruchteile aus der Umrechnung bei Teilzeit werden nicht gerundet.

Beispiel

  • Eintritt 1. August, 30 Tage: 30 × 5/12 = 12,5 → 13 Tage
  • Eintritt 1. November, 26 Tage: 26 × 2/12 = 4,33 Tage, bleibt 4,33

Was der Rechner nicht berücksichtigt

  • Urlaub aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Jahr: Bereits gewährter Urlaub wird angerechnet (§ 6 BUrlG). Der frühere Arbeitgeber bescheinigt ihn beim Austritt.
  • Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen: fünf zusätzliche Arbeitstage bei einer 5-Tage-Woche (§ 208 SGB IX).
  • Jugendliche: ein höherer Mindesturlaub, gestaffelt nach Alter (§ 19 JArbSchG).
  • Tarifverträge und Kürzungsklauseln im Arbeitsvertrag.
  • Übertrag und Verfall: Urlaub ist im laufenden Jahr zu nehmen und wird nur aus dringenden Gründen bis zum 31. März übertragen (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Verfallen kann er nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat.

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FAQ

Fragen zum Urlaubsanspruch

Wie viele Urlaubstage stehen bei einer 4-Tage-Woche zu?

Mindestens 16 Arbeitstage: der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Tagen × 4 ÷ 5. Bei 30 Tagen vertraglichem Urlaub sind es 24 Tage.

Ab wann besteht der volle Urlaubsanspruch?

Nach sechs Monaten im Arbeitsverhältnis (§ 4 BUrlG). Wer spätestens am 1. Juli eintritt, erfüllt die Wartezeit im selben Jahr und hat danach den vollen Jahresurlaub. Wer später eintritt, erhält im ersten Jahr ein Zwölftel je vollem Monat.

Wird der Urlaub bei einer Kündigung gekürzt?

Bei einem Austritt in der ersten Jahreshälfte ja, auf ein Zwölftel je vollem Monat. In der zweiten Jahreshälfte bleibt nach erfüllter Wartezeit der gesetzliche Mindesturlaub voll erhalten; nur darüber hinausgehenden vertraglichen Urlaub kann der Vertrag anteilig kürzen.

Was passiert mit Resturlaub beim Austritt?

Kann er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, wird er ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Bleibt der Urlaub beim Wechsel in Teilzeit erhalten?

Ja. Urlaub, der vor dem Wechsel erworben wurde, wird nicht auf die neue Zahl der Arbeitstage umgerechnet. Erst der Anspruch ab dem Wechsel richtet sich nach der neuen Arbeitszeit.

Verfällt nicht genommener Urlaub am Jahresende?

Nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Resturlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaub bestehen. Aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen wird er bis zum 31. März übertragen.

Wie wird der Urlaub bei einer 6-Tage-Woche berechnet?

Mit sechs statt fünf Arbeitstagen: 30 × 6 ÷ 5 = 36 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt dann 24 Werktage.

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